JudikaturOGH

4Ob20/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2021, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2023, GZ 2 R 221/23v-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Vater war zuletzt zur Leistung eines laufenden Unterhalts von monatlich 438 EUR verpflichtet worden.

[2] Mit Beschluss vom 17. 10. 2023 gab das Erstgericht einem Erhöhungsantrag des Minderjährigen Folge, setzte den laufenden Unterhalt ab 1. 11. 2023 mit 640 EUR fest und verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von gesamt 3.724 EUR (im Sinne des Differenzbetrags für den Zeitraum 1. 1. – 31. 12. 2022 von 438 EUR auf 580 EUR und von 1. 1. – 31. 10. 2023 von 438 EUR auf 640 EUR).

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[4] Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsantrags anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

[6] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[7] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts (vgl RS0042366 ). Wird – wie hier – eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (vgl RS0046543).

[8] 3. Da die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[9] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).

Rückverweise