2Ob247/23x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.024.574,90 EUR sA, Feststellung und Antrag nach § 408 ZPO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 13 R 205/21v-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die in der außerordentlichen Revision enthaltenen Rekurse gegen die vom Berufungsgericht gefassten Beschlüsse auf (a) Zurückweisung von Urkunden und (b) teilweise Aufhebung des Ersturteils werden zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
[1] Die Bekämpfung eines vom Berufungsgericht gefassten Beschlusses auf Zurückweisung von (mit der Berufung vorgelegten) Urkunden ( 2 Ob 208/20g Rz 16) ist ebenso unzulässig wie die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen echten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dem kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beigefügt wurde ( 1 Ob 119/23s Rz 7 mwN).
Zu 2.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).