2Nc7/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl. Kfm. G*, 2. Dr. G*, und 3. L*, alle vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, *vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Verlassenschaft nach dem * verstorbenen Dr. R*, vertreten durch die Spitzauer Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien 1. J*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, und 2. P*, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 198.061,77 EUR sA sowie Feststellung (erst und zweitklagende Partei) und 166.644,10 EUR sA sowie Feststellung (drittklagende Partei), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin Mag. * vom 15. Jänner 2024 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der Hofrätin Mag. * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Text
Begründung:
[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied Hofrätin Mag. * ist. Gegenstand des Verfahrens ist eine Schadenersatzklage, wobei den Beklagten vorgeworfen wird, dass sie durch den treuwidrigen Abschluss ungünstiger Mietverträge die Miteigentümer eines Zinshauses geschädigt hätten. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft die Zweitnebenintervenientin die Zurückweisung der Nebenintervention durch das Berufungsgericht.
[2] Hofrätin Mag. * führt in ihrer Anzeige einer möglicher Befangenheit aus, dass sie mit Dr. Gu*, der Miteigentümer des Hauses und Gesamtrechtsnachfolger der Zweitbeklagten sei, freundschaftliche Kontakte pflege und sie sich nunmehr auch in dessen ärztlicher Behandlung befinde, sodass sie sich zwar subjektiv nicht befangen fühle, aber der objektive Anschein einer Befangenheit entstehen könne.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet :
[4] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit oder der Beeinflussbarkeit durch unsachliche Motive entstehen könnte (RS0045975; RS0046052). Dies gilt auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen ist (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien bzw Zeugen oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit hervorzurufen (RS0045935).
[5] 2. Da die ihre mögliche Befangenheit anzeigende Richterin in einem Naheverhältnis zu einer Person steht, die vom Ausgang des Verfahrens zumindest wirtschaftlich betroffen ist, war auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen. Das schließt ihre Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache fortan aus.