8ObA41/23x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* M*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Janezic Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 446,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2023, GZ 6 Ra 64/22m 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656).
[2] Die Begründung des Berufungsgerichts, dass § 17 Abs 2 HBG über den Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten gegen den Hauseigentümer den Fall einer Absonderung nach dem EpidemieG nicht umfasst, entspricht dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung. Ein Ersatz von Vertretungskosten, die aus sonstigen Gründen anfallen, auch wenn diese Gründe vom Hausbesorger nicht verschuldet und nicht vermeidbar sind, wird weder in § 17 Abs 2 HBG eingeräumt, noch liegt ein Fall des § 17 Abs 3 HBG vor. Insofern besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern entspricht die Konsequenz, dass der Hausbesorger Vertretungskosten, die aus anderen als den normierten Gründen anfallen, grundsätzlich selbst zu tragen hat, dem Sinn der Regelung.
[3] Richtig ist, dass nach § 32 EpiG abgesonderten natürlichen Personen sämtliche dadurch entstehenden Vermögensnachteile zu ersetzen sind. Dies steht dem rechtlichen Ergebnis der Vorinstanzen aber nicht entgegen.
[4] Nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, die aufgrund von § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ hat (RS0134512), sodass der Arbeitnehmer gegen ihn Zahlungsklage erheben kann.
[5] Der in § 32 EpiG normierte Anspruch richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Unter dieses Entgelt fällt der Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten für den Hausbesorger aber nicht. Insofern ist auch die zu 8 ObA 48/23a ergangene Entscheidung, die die Zahlung fortlaufenden Entgelts eines von Absonderung betroffenen Arbeitnehmers zum Gegenstand hatte, nicht einschlägig.
[6] Ein von der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht umfasster, aber durch die Absonderung verursachter sonstiger Vermögensnachteil wäre allenfalls nach § 32 Abs 1 und § 33 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.