JudikaturOGH

9Ob7/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. L*, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Linz Land) als Kinder und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 9. November 2023, GZ 1 R 114/23t 119, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 21. September 2023, GZ 3 Pu 359/14s 100 teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] D er Vater der Minderjährigen ist aufgrund gerichtlicher Entscheidung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags in Höhe von 420 EUR für die Minderjährige ab 1. 9. 2018 verpflichtet.

[2] Die Minderjährige beantragt (ua) die Erhöhung des Unterhalts von 1. 5. 2022 bis 31. 12. 2022 auf 580 EUR.

[3] Der Vater spricht sich gegen diesen Antrag aus, das monatliche Nettoeinkommen für das Jahr 2022 belaufe sich auf monatlich 2.293,17 EUR. Daher ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch von 410 EUR monatlich.

[4] Mit dem angefochtenen (Teil )Beschluss erhöhte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt für den Zeitraum von 1. 5. 2022 bis 31. 12. 2022 auf 508 EUR, das Mehrbegehren wies es ab.

[5] Dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung gab das Rekursgericht teilweise Folge und setzte den monatlichen Unterhalt für den Zeitraum von 1. 5. 2022 bis 31. 12. 2022 mit 478 EUR fest. Dem Erstgericht sei ein Fehler bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage unterlaufen, die gesetzlichen Abzüge betrügen richtigerweise 11.440,77 EUR.

[6] Der Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht nachträglich zugelassen , weil die Berücksichtigung von Diäten als Abzugsposten bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage von beiden Instanzen unrichtig erfolgt sei .

[7] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Unterhalt mit m onatlich 463 EUR festzusetzen.

[8] Die Minderjährige beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[10] 1. Der Vater macht geltend, dass Diäten von den Vorinstanzen für den Zeitraum September bis Dezember 2022 offenbar irrtümlich nicht mit 50 % als Abzugsposten berücksichtigt worden seien. Dabei übersieht er allerdings, dass das Erstgericht Feststellungen zum Einkommen des Vaters in der relevanten Periode getroffen hat und dabei Diäten nur für die Tätigkeit bei einem bestimmten Unternehmen festgestellt und in seiner rechtlichen Beurteilung berücksichtigt hat. Diese Feststellung wurde vom Rekursgericht dahingehend interpretiert (und war vom Erstgericht offenkundig auch so gemeint), dass darüber hinaus keine Aufwandsentschädigungen bezogen wurden. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nur Rechts und nicht Tatsacheninstanz (RS0006737; RS0007236).

[11] 2. Das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, wonach die Lohnabrechnungen eine Betriebsratsumlage enthalten, die nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar (RS0119918; RS0006904 [T13]).

[12] 3. Dem Revisionsrekurswerber gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung zu bringen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

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