JudikaturOGH

11Os144/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. Oktober 2023,  GZ 24 Hv 7/23a 32.8.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I/), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 [Abs 1], 106 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (II/A/ und B/), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 [Abs 1], 106 Abs 1 Z 3 StGB (II/C/) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in S* versucht A* dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB), den M* zu töten, indem er ihn im Zeitraum von Jänner 2023 bis Februar 2023 wiederholt dazu aufforderte, M* umzubringen, ihm 20.000 Euro als Entgelt für die Tatausführung anbot und in zumindest zwei Angriffen A* damit bedrohte, ihn umzubringen, sollte er M* nicht ermorden, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil A* die Tat nicht ausführte, sondern Anzeige erstattete (I/).

[3] Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch zu I/ richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst zu I/ unter Hinweis auf eine Aussage des A*, wonach der Angeklagte von ihm gewollt habe, dass er das Opfer „schneide“ (ON 32.7, 31) sowie auf eine Passage in den Depositionen des Opfers, der zufolge A* erzählt hätte, dass der Angeklagte ihm 20.000 Euro geboten hätte, um das Opfer „zusammenzuschlagen“ (ON 32.7, 23), die Stellung einer Eventualfrage nach „dem Tatbestand der §§ 15, 12 zweiter Fall, 83 (allenfalls 84) StGB“.

[5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit eines (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) die begehrte Frage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS Justiz RS0100860). Weiters darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0120766).

[6] Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht.

[7] Sie vernachlässigt die gänzlich leugnend e Verantwortung des Angeklagten, der sich als „Opfer einer Mafiagruppe“ und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unerklärlichen Ausfluss einer mafiösen Verschwörung bezeichnete (vgl ON 32.7, 3 f, 17) ebenso wie die weiteren Angaben des Zeugen A*, wonach der Angeklagte ihm auftrug, das Opfer umzubringen (ON 32.7, 31), sowie die Depositionen des Opfers, denen zufolge der Angeklagte dem A* 20.000 Euro angeboten habe, damit dieser einen – allenfalls auch zum Tode führenden – Messerangriff gegen das Opfer richte (vgl ON 32.7, 24). Solcherart bringt die Rüge kein Tatsachensubstrat vor, das nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz für einen lediglich auf eine (schwere) Körperverletzung gerichteten Bestimmungsversuch in Frage käme (RIS Justiz RS0100860).

[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1, § 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise