JudikaturOGH

11Os2/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk als Schriftführerin in der Strafsache gegen M* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Oktober 2023, GZ 29 Hv 37/23z 42.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger teils nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB, teils nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB (II) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Mitte des Jahres 2022 L* durch gefährliche Drohungen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige gegen ihn genötigt, indem er ihr in mehreren Nachrichten mitteilte, zu wissen wo sie lebt und Freunde von ihm zu entsenden, die ihr und ihrer Familie etwas antun würden, sowie durch die Nachricht „Ich werde mich schon darum kümmern, ich weiß ganz genau wo du wohnst und ich weiß ganz genau, wie ich dir weh tun kann“ (III).

Rechtliche Beurteilung

[3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

[4] Die unsubstantiierte Behauptung fehlender Eignung der Drohung begründete „Furcht und Unruhe zu bewirken“ (vgl dazu im Übrigen Jerabek/Ropper , WK² StGB § 74 Rz 34), leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl dazu RIS Justiz RS0116565).

[5] Mit der Argumentation mangelnder Ernstlichkeit der Drohungen bekämpft die Rechtsrüge bloß die anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen zu dieser Tatfrage (vgl RIS Justiz RS0092437) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise