15Os3/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 13 BE 84/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 15. November 2023, AZ 8 Bs 285/23g, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2023, GZ 13 BE 84/23h 15, mit dem ausgesprochen worden war , dass die Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen vom Untergebrachten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).