12Os12/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Kolar in der Strafsache gegen * M* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 144 Hv 116/23w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. Jänner 2024, AZ 21 Bs 422/23x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien die über die Angeklagte * M* am 2. Dezember 2023 verhängte (ON 2.34) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fort (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob die Angeklagte in der (aufgrund eines Enthaftungsantrags stattgefundenen) Haftverhandlung vom 20. Dezember 2023 Beschwerde (ON 7, 4) und führte diese mit am 27. Dezember 2023 eingebrachtem Schriftsatz inhaltlich aus (ON 13).
[3] Der Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fort (ON 17).
[4] Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht die Angeklagte geltend, dass sie nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Verhängung der Untersuchungshaft vernommen und die Justizanstalt eine Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger aus organisatorischen Gründen nicht ermöglicht habe (ON 22).
[5] Die Kritik am Umfang der Vernehmung der (damals) Beschuldigten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft scheitert bereits daran, dass sie sich der Sache nach gegen die (seinerzeit nicht angefochtene) Verhängung der Untersuchungshaft (ON 2.34) richtet, die aber nicht Gegenstand des hier bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichts ist (siehe im Übrigen zur stattgefundenen Vernehmung zum Tatverdacht und zu den Haftgründen ON 2.33, 5; vgl Kier in WK² GRBG Rz 88; zur Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzugs RIS Justiz RS0061031 [T1, T6]).
[6] Der Einwand der Beschränkung des Kontakts zum Verteidiger durch die Justizanstalt bezieht sich nicht auf eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl Kier in WK² GRBG § 1 Rz 17 f und § 2 Rz 119). Im Übrigen war bei der Vernehmung der festgenommenen (damals) Beschuldigten ein Verteidiger anwesend und wurde ihnen seitens des Gerichts die Möglichkeit einer Besprechung vor Beginn der Vernehmung eingeräumt (ON 2.33, 5; § 37 Abs 1 erster Satz JGG).
[7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.