JudikaturOGH

9ObA105/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Ö* AG, *, vertreten durch Koller Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 6.376,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 7 Ra 88/23x 22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts (ON 22) der Nebenintervenientin zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision der Nebenintervenientin oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (§ 505 Abs 2 ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten 6.376,09 EUR sA.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dieses Urteil wurde der Klägerin und der Beklagten jeweils am 8. 11. 2023 zugestellt. Eine Zustellung an die Nebenintervenientin erfolgte nach der Aktenlage bislang nicht.

[4] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5] Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist vorerst nicht möglich, weil der Nebenintervenientin die Berufungsentscheidung noch nicht zugestellt worden ist. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient ist nach § 19 ZPO berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen. Demnach kann der nicht streitgenössische Nebenintervenient auch neben der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen (vgl 7 Ob 211/18g mwN).

[6] Ihm sind daher Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen; die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung (RS0117093).

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