JudikaturOGH

2Ob240/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch KASSEROLER PARTNER Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA, hier: Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. November 2023, GZ 8 Nc 16/23g-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Im gegenständlichen Pflichtteilsprozess lehnte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. 10. 2023 einen Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck als befangen ab. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck den gegen diesen Richter gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

[3] 1. Der Kläger bringt vor, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung zwei Richter beteiligt gewesen seien, gegen die er zu 8 Nc 6/23m des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Ablehnungsantrag gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Weiters verweist er darauf, dass er die beiden Richter auch im Rekurs gegen deren Entscheidung zu 8 Nc 10/23z abgelehnt habe.

[4] 2. Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat für die beiden Richter im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung mangels eines offenen Ablehnungsantrags kein Hindernis iSd § 25 JN bestanden, über den gegenständlichen Ablehnungsantrag zu entscheiden. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

[5] 2.1 Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen die zu 8 Nc 6/23m des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsantrags mit Beschluss vom 25. 7. 2023 ( 2 Ob 96/23s ) nicht Folge. Damit war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vom 10. 11. 2023 der Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter bereits rechtskräftig erledigt.

[6] 2.2 Eine Nichtigkeit kann auch nicht auf das Verfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z gestützt werden. Der Oberste Gerichtshof hat die im Rekurs an ihn enthaltene Ablehnung der beiden Richter in der Entscheidung vom 5. 10. 2023 zu 3 Ob 171/23b als offenbar rechtsmissbräuchlich qualifiziert und den Rekurs ungeachtet dessen inhaltlich erledigt. Wegen der damit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Nc 10/23z kann gegen die daran beteiligten Richter keine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung wahrgenommen werden (vgl RS0046032 ; RS0045978 ), sodass diese an der späteren gegenständlichen Entscheidung nicht gehindert waren.

[7] 3. Das Oberlandesgericht Innsbruck stützte seine Entscheidung ua auf den Umstand, dass vom Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt worden seien, die für eine Befangenheit des abgelehnten Richters sprechen.

[8] 3.1 Dem schließt sich der Senat an. Die pauschalen Vorwürfe des Klägers, dass er immer wieder mit einem „parasitären, korrupten und kriminellen richterliche Insidersystem zur organisierten Wahrheits-, Tatsachen- und Rechtsverdrehung“ konfrontiert worden sei und eine „Vielzahl von Richtern des Bezirksgerichtes, Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck ihm als Person gegenüber und unabhängig vom jeweiligen Verfahren schwerstens befangen sind“ erfüllen als substanzlose Verdächtigungen nicht die inhaltlichen Anforderungen eines Ablehnungsantrags nach § 22 Satz 2 JN. Zutreffend ist das Erstgericht von einem nicht ausreichend substanziierten Ablehnungsantrag ausgegangen (vgl in dem Sinn auch 3 Ob 171/23b für das vergleichbare Vorbringen des Klägers).

[9] 3.2 Ein derartiges Vorbringen erfordert keine nähere Prüfung. Damit liegt auch die gerügte Mangelhaftigkeit, wonach das Oberlandesgericht Innsbruck das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend geprüft hätte, nicht vor.

[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).

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