JudikaturOGH

3Ob227/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Verpflichteten R*, vertreten durch HFSR Rechtsanwälte in Wels, wegen Vollstreckbarerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 22 R 199/23f 69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 30. Mai 2023, GZ 12 E 4038/21f 52, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses das Urteil des San Mateo County Superior Court vom 21. Mai 2020, 20 FAM 00232, United States of America, für Österreich für vollstreckbar erklärte, Folge und wies den Antrag ab.

[2] Dieser Beschluss wurde der Rechtsanwältin der betreibenden Partei am 13. Oktober 2023 (gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.

[3] Am 13. November 2023 wurde für die betreibende Partei ein außerordentlicher Revisionsrekurs samt Urkundenvorlage elektronisch eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

[4] Das Rechtsmittel ist verspätet.

[5] 1.1 Gemäß § 411 Abs 1 EO beträgt im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen. Die in § 411 Abs 2 Z 1 EO genannte achtwöchige Frist (für einen nicht im Inland befindlichen Antragsgegner, der sich mit seinem Rekurs erstmals am Verfahren beteiligt) ist nur für Rekurse des Antragsgegners, nicht hingegen für Revisionsrekurse vorgesehen; in einem zweiten Rechtsgang gilt daher für beide Seiten immer die vierwöchige Frist ( Mohr / Pimmer / Schneider , EO 17 Anm zu § 411).

[6] 1.2 Die in der früheren Bestimmung des § 84 Abs 1 EO idF BGBl I Nr 59/200 enthaltene Rekursfrist von einem Monat, die damals auch für Revisionsrekurse galt (3 Ob 18/12m mwN), wurde durch die Exekutionsnovelle 2016, BGBl I Nr 100/2016, auf eine vierwöchige Frist geändert. Die Erläuterungen dazu verwiesen darauf, dass die Monatsfrist anderen internationalen Übereinkommen und Instrumenten fremd und daher zweckmäßigerweise an die üblichen Wochenfristen anzupassen gewesen sei (ErläutRV 1294 BlgNR 25. GP 12 f).

[7] 2. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO (iVm § 78 Abs 1 EO) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (näher dazu etwa Buchegger in Fasching / Konecny 3 § 125 ZPO, Rz 6).

[8] 3. Der angefochtene Beschluss wurde den Parteien jeweils am 13. Oktober 2023 zugestellt. Damit war der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 10. November 2023. Der erst am 13. November 2023 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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