JudikaturOGH

11Os138/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2023, GZ 55 Hv 25/23g 37.1, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 19. März 2021 bis zum 22. August 2022 in W * und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug und schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils dies versucht (§ 15 StGB), die diese Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

(A) in drei Angriffen den Inhaber eines „Paketshops“ durch die Vorgabe seiner Berechtigung zur Entgegennahme der betreffenden Sendungen zur Ausfolgung jeweils mehrerer Pakete (enthaltend Waren in nicht feststellbarem Gesamtwert von jedenfalls mehr als 900 Euro) sowie

(B) indem er jeweils durch Zurverfügungstellen eines seiner Konten als Empfängerkonto dazu beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), dass unbekannte Täter in einer Vielzahl von im angefochtenen Urteil einzeln beschriebenen Angriffen (I bis XIII) dort genannte Personen im Internet durch die Vorgabe akuten Geldbedarfs und ihrer Rückzahlungsbereitschaft zur Überweisung von insgesamt 183.058,64 Euro verleiteten, wobei sie zur Täuschung jeweils falsche Daten benützten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende, also – soweit hier von Interesse (die Grenzen der Sanktionsbefugnis werden insoweit nicht angesprochen) – für die Schuld oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsachen (RIS Justiz RS0106268).

[5] Ob das Opfer der vom Schuldspruch B XI umfassten Tat 9.900 Euro oder 9.990 Euro auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat, ist ebenso wenig entscheidend wie, ob dies am 21. Februar 2021 oder am 21. Februar 2022 geschehen ist.

[6] Diesbezügliche Behauptungen der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) gehen schon deshalb ins Leere.

[7] Auch mit dem Einwand (nominell Z 11), „der Strafbemessung“ wäre ein „(wenn auch nur geringfügig) geringerer Gesamtschadensbetrag zugrunde zu legen gewesen“ (weil die Summe der im „Urteilsspruch zu B“ angeführten Schadensbeträge um 90 Euro geringer sei als jene, die sich aus den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen errechne) wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise