JudikaturOGH

11Ns2/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen des Ver gehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 132/23g des Bezirksgerichts Schärding über d en Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

De m Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl auch Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3). Die Anhaltung einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte (vgl ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).

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