11Ns2/24v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen des Ver gehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 132/23g des Bezirksgerichts Schärding über d en Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
De m Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl auch Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3). Die Anhaltung einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte (vgl ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).