JudikaturOGH

5Ob227/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch die Orsini und Rosenberg Stressnig Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, hier: Abänderung des Zwischensachbeschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 5. November 2021, GZ 5 MSch 1/20g 31, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2023, GZ 39 R 142/23f 56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Parteien gaben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 29. 12. 2023 dem Erstgericht „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.

[2] Gemäß der auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbaren (§ 37 Abs 3 1. Satz MRG) Bestimmung des § 28 Abs 1 AußStrG kann in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde. Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer gemäß § 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 1. Satz AußStrG grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/16b).

[3] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0131018) .

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