12Os150/23k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Drach in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 St 118/23d der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der * J* gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2023, AZ 23 Bs 272/23b (ON 15 und 16), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 5. Juli 2023, AZ 130 Bl 32/23d, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der * J* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO zurück und trug der Antragstellerin die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; ON 5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück (ON 15), im Umfang des erwähnten Auftrags mit dem weiteren, ebenfalls angefochtenen Beschluss ab (ON 16).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die (im Zweifel) gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).