JudikaturOGH

15Ns119/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 127/22d des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dass der Wohnort des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der Prozessordnung zuständigen Gerichts liegt, vermag allein noch kein Vorgehen nach § 39 Abs 1 StPO zu rechtfertigen (RIS Justiz RS0053539 [T4]).

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