11Ns111/23x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2023 durch die Vize präsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag . Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 69/21w des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , W K StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
[2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.