Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Sekljic als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2023, GZ 32 Hv 20/23b 23.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er am 10. März 2023 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20), die im Zeitpunkt der Tat einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) bewirkte, die Polizeibeamten * G* und * T* mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 5) an der Amtshandlung, ihn festzunehmen, zu hindern versuchte, indem er mit einer über dem Kopf erhobenen Axt in Angriffshaltung hinter der Wohnungstüre stand und trotz mehrmaliger Aufforderung, die Axt fallen zu lassen, dieser Aufforderung nicht nachkam, somit eine Tat begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Die Rechtsrüge behauptet einen Feststellungsmangel in Richtung (der Sache nach Putativ )Notwehr (§ 8 StGB). Der Betroffene habe angegeben, durch Taschenlampen geblendet worden zu sein und die Polizeibeamten zunächst nicht als solche erkannt, sondern für Einbrecher gehalten zu haben.
[4] Der Rechtsmittelwerber übergeht jedoch die Konstatierung, wonach er es bei „seinen Taten zumindest ernstlich für möglich [hielt] und sich damit [abfand], dass es sich […] um Polizeibeamte im Einsatz handelte, die eine Amtshandlung, nämlich die angeordnete Festnahme durchführten“ (US 5, 7 f). Damit verneinten die Tatrichter inhaltlich den behaupteten Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (und – mit Blick auf Z 9 lit a [RIS Justiz RS0132762] – ebenso einen Irrtum in Bezug auf Beamteneigenschaft und Amtshandlung).
[5] Indem die Rechtsrüge diese Feststellung nicht berücksichtigt, sondern lediglich andere (gegenteilige) Konstatierungen einfordert, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (RIS-Justiz RS0099730, RS0099784).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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