Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Juli 2023, GZ 6 Hv 12/23y 95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 2 8 . Juli 2022 in G* * S* durch Versetzen eines gezielten Stichs mit einem Messer in den Oberkörper getötet.
[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 10a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
[5] Indem die Rüge davon ausgeht, dass einzelne Deponate einer Sachverständigen insbesondere in Ansehung der Verantwortung des Angeklagten un d seiner Intention im Rahmen der Gutachtenserörterung geeignet gewesen seien, das Stimmverhalten der Geschworenen nachteilig zu beeinflussen, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens .
[6] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).
[7] Das Vorbringen, wonach „die Sachverständigen [aufgrund der Ausführungen zur Tatsachenrüge] im Wahrspruch die bedenkliche Tatsache festgestellt [haben], dass der Angeklagte * S* vorsätzlich töten wollte und die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach der Notwehr gemäß § 3 Abs 1 [zu ergänzen: StGB] in rechtlich unrichtiger Weise verneint“ haben, weshalb das Urteil mit Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO behaftet sei, wird diesen Kriterien nicht gerecht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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