Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalt GmbH in Schruns infolge Rekurses des Dr. R* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. September 2023, GZ 10 Fsc 6/23z 1, mit dem der Fristsetzungsantrag des Dr. R* vom 5. September 2023 abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Feldkirch übergeordnete Landesgericht Feldkirch den Fristsetzungsantrag des Antragstellers ab. Dagegen richtet sich sein Rekurs.
[2] Der Rekurs ist unzulässig.
[3] Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RS0059291).
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