8Ob123/23f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach * Dr. Mag. A*, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. K*, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 22 R 145/23m-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Richtig ist, dass es einen Verfahrensmangel begründet, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RIS Justiz RS0043461). Ein solcher Mangel liegt aber hier nicht vor.
[2] Die Frage, welche der Parteien Eigentümer einer Sache ist oder ob Miteigentum besteht, ist nämlich eine solche der rechtlichen Beurteilung, nicht der Beweiswürdigung. Auch die zusammenfassende Formulierung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der Beweis ihres Alleineigentums nicht gelungen ist, besagt nichts anderes, als dass die Tatsachengrundlagen eine rechtliche Beurteilung im Sinn der Klägerin nicht zulassen.
[3] 2. Ist aber nicht vom – von ihr zu beweisenden – Alleineigentum der Klägerin auszugehen, kommt es für die (Nicht-)Berechtigung des Anspruchs auf geräumte Übergabe nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf Alleineigentum oder Miteigentum berufen hat.
[4] 3. Wie die Klägerin selbst erkennt, enthält die Umschreibung der Grundbuchseintragung keinen Hinweis darauf, welchem Objekt die strittige Räumlichkeit zugeordnet ist. Daraus lässt sich für den Standpunkt der Klägerin daher ebenfalls nichts gewinnen.
[5] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).