11Os130/23m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2023, GZ 144 Hv 43/23h 62.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB (I) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W *
(I) vom 29. September 2022 bis zum 27. Februar 2023 in 16 Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch (§ 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) begangenem Diebstahl längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil angeführten Gewahrsamsträgern dort näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen von zusammen 300.000 Euro übersteigendem Wert (überwiegend, indem er durch Einschlagen von Fenster oder Auslagenscheiben in Gebäude gelangte) teils weggenommen, teils dies versucht (§ 15 StGB) sowie
(II) am 20. September 2022 * S* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte .
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit der „Darstellung des Angeklagten“ „nicht bzw. zu wenig“ auseinandergesetzt, sodass „die“ – ebenso wenig bezeichneten (siehe aber RIS Justiz RS0130729 [T1]) – „Feststellungen des Erstgerichtes“ „unvollständig, undeutlich und nicht nachvollziehbar und in seinem gesamten Akteninhalt widersprüchlich“ seien. Begründungsmängel werden damit nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet.
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) entwickelt ihre Forderung nach einer rechtlichen Beurteilung der vom Schuldspruch I umfassten Taten als „Hehlerei“ nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen (US 5 bis 9), sondern aus der (die Diebstähle leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers. Damit bringt sie den herangezogenen (materiell rechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.