3Ob111/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C* S.a.r.l., *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei B* GmbH, *, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 7.376.340,94 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Verwalters Dr. K*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2023, GZ 47 R 318/22w, 319/22t 171, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. November 2022, GZ 63 E 3912/22z 89, infolge Rekurses der verpflichteten Partei abgeändert und der Rekurs des Exekutionsverwalters gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Exekutions (Verwalter) hat sein Rechtsmittel – wie dem Obersten Gerichtshof erst jetzt bekannt wurde – mit Schriftsatz vom 10. August 2023 zurückgezogen. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 84, 513 ZPO zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T5, T6]).