14Os102/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 27. Juli 2023, GZ 24 Hv 2/23s 50.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Juni 2022 in K* mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, nämlich den Staat an seinem Recht auf Verfolgung der in § 20 Abs 1 und 2 StVG niedergelegten Vollzugszwecke sowie „auf Einhaltung des in § 30 Abs 1 StVG verankerten Geschäftsverbots zwischen Häftlingen und Vollzugsbeamten“ (vgl aber RIS Justiz RS0096270 [T12, T14]), den Justizwachebeamten * S*, sohin einen Beamten, durch die Aufforderung, er möge „leiwand“ sein und ihm gegen Bezahlung „etwas besorgen“, wissentlich (US 3) dazu zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als de ss en Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch „wissentlich“ zu missbrauchen, dass er ihm verbotene Gegenstände (§ 33 Abs 1 StVG) überlässt (US 3), wobei es beim Versuch blieb, weil der Justizwachebeamte der Aufforderung nicht nachkam.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die intendierte Übergabe von verbotenen Gegenständen durch den Justizwachebeamten aus dem „objektiven Geschehensablauf“ (dem konkreten Wortlaut der Äußerungen in Zusammenschau mit der Reaktion auf die ablehnende Haltung des Justizwachebeamten [US 4 f]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0116882). Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichts für nicht überzeugend hält, stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS Justiz RS0116732 [T6]).
[5] Mit der unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten vorgebrachten Kritik, aus dem Wortlaut der Aufforderung an den Justizwachebeamten könne nicht auf deren (nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts) im Verlangen um Übergabe verbotener Gegenstände gelegenen Sinn und Bedeutungsgehalt geschlossen werden (US 3), bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl aber RIS Justiz RS0114524). Im Übrigen übergeht sie die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter, die auch das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt haben (US 5; vgl aber RIS Justiz RS0119370).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu (offenkundig gemeint) Sinn und Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten moniert, nimmt sie nicht Maß am geschilderten Urteilssachverhalt (vgl aber RIS Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.