JudikaturOGH

12Os123/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafvollzugssache des * E*, AZ 601 Hv 5/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. August 2023, AZ 22 Bs 203/23y (ON 634 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 26. Mai 2023 (ON 617), mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 265 StPO abgelehnt worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete, per E Mail eingebrachte Beschwerde des Genannten war schon infolge ihrer prozessual unbeachtlichen Form zurückzuweisen ( § 84 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG; RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T3]). Im Übrigen steht gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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