JudikaturOGH

9ObA90/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
23. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 8 Ra 76/23i 54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger war bei der Beklagten von 21. 3. 2022 bis 2. 12. 2022 als Bauhelfer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung.

[2] Der Kläger focht die Kündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG und wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Oberste Gerichtshof hat sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RS0107501). Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf primär des Nachweises, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt (RS0051746; RS0051640). Liegt schon dieser Grundtatbestand – wie hier – nicht vor, kommt es nicht zu einer Interessenabwägung mit allfälligen personenbezogenen oder betrieblichen Kündigungsgründen (RS0051746 [T2]; RS0051640 [T3]; Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht³ [2020] § 105 ArbVG Rz 139 mwN). Die in der außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfragen zum Vorliegen personenbezogener Kündigungsgründe (Krankenstände, Minderleistung) sowie zur unverzüglichen Geltendmachung der personen bzw verhaltensbezogenen Kündigungsgründe stellen sich daher im vorliegenden Fall nicht.

[5] 2. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde der Kläger von der Beklagten wegen der für sie mangelhaften Arbeitsleistung und des langen Krankenstandes gekündigt. Soweit der Kläger seiner Zulassungsbegründung zugrunde legt, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung gekündigt worden sei, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

[6] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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