JudikaturOGH

5Ob110/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. M* Limited, S*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.672,44 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Mai 2023, GZ 16 R 79/23i 42, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Februar 2023, GZ 31 Cg 73/22t 24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2023, GZ 31 Cg 73/22t 30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage gegen den Erstbeklagten unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in Ansehung des Erstbeklagten wirkungslos.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Oktober 2023, 5 Ob 110/23x, an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klage gegen den Erstbeklagten mangels internationaler Zuständigkeit zurück.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

[3] Der – vom Erstbeklagten beantwortete – Revisionsrekurs des Klägers strebt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinn der Bejahung der internationalen Zuständigkeit an.

[4] Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über diesen Revisionsrekurs richtete der Oberste Gerichtshof am 19. Oktober 2023 ein zwei Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und setzte das Revisionsrekursverfahren gleichzeitig gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs aus.

Rechtliche Beurteilung

[5] Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien (aber noch vor Übersendung an den Europäischen Gerichtshof) erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. November 2023, die Klage gegen den Erstbeklagten unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

[6] 1. Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist daher zulässig (4 Ob 44/21f mwN).

[7] 2. § 483 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekurs und Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS Justiz RS0081567). Es ist diesfalls mit deklarativem Beschluss – dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist (4 Ob 44/21f) – auszusprechen, dass die Entscheidung der Vorinstanzen wirkungslos sind (RS0081567 [T4, T8, T10, T11]); von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst (RS0106421).

[8] 3. Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über den Revisionsrekurs des Klägers nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 7 Ob 86/01z mwN).

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