JudikaturOGH

7Ob189/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* L*, geboren am * 1937, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Roland Menschik, Rechtsanwalt in Eferding, über den „Revisionsrekurs“ des Sohnes, Mag. N* L*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. September 2023, GZ 21 R 230/23g 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs (richtig „Rekurs“) wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Beim Bezirksgericht Eferding ist zu 15 P 7/22v ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend E* L* anhängig. Mit Beschluss vom 29. 6 2023 erneuete das Gericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung und bestellte – wie schon bisher – Dr. Roland Menschik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

[2] Der Sohn der Betroffenen erhob dagegen Rekurs mit dem Antrag, an dessen Stelle den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Landesgericht Wels als Rekursgericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 23. 8. 2023 (21 R 230/23g) nicht Folge.

[3] Am 7. 9. 2023 langte beim Landesgericht Wels eine als „Nichtigkeitsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO“ titulierte Eingabe des Sohnes ein, in der de n Richtern des Rekurssenats vorgeworfen wird, sich „bei Erlassung der genannten Entscheidung zum Nachteil der Partei (E* L*) einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung ihrer Amtspflicht (der Vermeidung einer Verletzung von § 299 Abs 1 StGB) schuldig gemacht zu haben“.

[4] Das Landesgericht Wels überwies mit Beschluss vom 13. 9. 2023 die von ihm als Abänderungsantrag iSd §§ 72 ff AußStrG gewertete Eingabe („Nichtigkeitsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO“) an das zur Entscheidung darüber zuständige Bezirksgericht Eferding. Aus dem Vorwurf und der Titulierung der Eingabe des Sohnes sei abzuleiten, dass es sich inhaltlich, zumal das Erwachsenenschutzverfahren ein außerstreitiges sei, um einen Abänderungsantrag iSd § 72 AußStrG handle und als Grund geltend gemacht werde, dass die Voraussetzungen nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO (§ 73 Abs 1 Z 4 AußStrG) vorliegen würden. Nachdem für Abänderungsanträge nach §§ 72 ff AußStrG das Gericht erster Instanz zuständig sei, auch wenn der abzuändernde Beschluss vo n einem Gericht höherer Instanz gefällt werde (§ 76 Abs 2 AußStrG), sei die Sache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Eferding zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs (richtig der Rekurs ) des Sohnes mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Landesgericht Wels die inhaltliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage aufzutragen.

[6] 1. 1 Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (RS0007047 [T3], 6 Ob 248/22x). Im Rahmen des Rekursverfahrens ergeht eine Entscheidung dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt wird (6 Ob 248/22x).

[7] 1. 2 Die auf § 44 Abs 1 JN gestützte Überweisung der „Nichtigkeitsklage“ des Sohnes an das Bezirksgericht Eferding erging nicht im Rahmen des Rekursverfahrens. Der gegen diesen Beschluss erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig.

[8] 1.3 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, dem ausschließlich die Überweisung der Eingabe des Sohnes nach §§ 44 JN zugrunde liegt, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Beschwer infolge des am 20. 10. 2023 eingetretenen Todes der Betroffenen nicht.

[9] 1.4 Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

[10] 2. Zuständig für die inhaltliche Behandlung des Abänderungsantrags (Abs 1) und das Abänderungsverfahren (Abs 2) ist stets das Gericht erster Instanz, auch wenn eine Entscheidung eines höheren Gerichts vom Abänderungsgrund betroffen ist ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka AußStrG 3 § 76 Rz 1).

[11] 3. Die Entscheidung des Landesgerichts Wels entspricht den insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

[12] 4. Dagegen lässt sich aus dem über weite Strecken unverständlichen und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittel des Sohnes eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Landesgericht Wels nicht entnehmen.

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