JudikaturOGH

1Ob177/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 2 Nc 15/23y des Landesgerichts Leoben über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. August 2023, GZ 6 R 36/23w 8, womit der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. Mai 2023, GZ 2 Nc 15/23y 3a, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Ablehnungswerberin lehnte zunächst ua den erkennenden Richter im Verfahren AZ 8 Cg 12/22h des Landesgerichts Leoben und in der Folge die Mitglieder des darüber entscheidenden Ablehnungssenats des Landesgerichts Leoben als befangen ab.

[2] Das Erstgericht wies die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats als unberechtigt ab.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ablehnungswerberin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der von der Ablehnungswerberin dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig .

[5] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung (hier Abweisung) eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0122963 [T3]). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Rekursgericht hat eine meritorische Überprüfung der Rekursgründe vorgenommen.

[6] 2. Der aus § 24 Abs 2 JN abgeleitete Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279; vgl auch 4 Ob 29/20y ua).

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