JudikaturOGH

11Os122/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen E* P* und * V* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Juli 2023, GZ 17 Hv 69/23g 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden E* P* und * V* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (II/) schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie in A* und anderen Orten des Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzig fache (I/) sowie das Fünfzehn fache (II/) der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 886,64 Gramm C ocain mit einer Reinsubstanz von 772,79 Gramm an Cocainbase

I/ im März 2023 von Italien nach Österreich eingeführt, indem sie das Suchtgift mit dem Fahrzeug des Z* P* von Italien nach Österreich transportierten;

II/ von einem unbekannten Tatzeitpunkt bis zu ihrer Verhaftung am 22. März 2023 mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die von P* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO und von V* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P* :

[4] Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[5] Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aber bloß danach, die von den Tatrichtern aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, dem Vorleben des Beschwerdeführers, den Tatumständen, den tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Angeklagten, deren Naheverhältnis und deren (als unglaubwürdig verworfenen) Verantwortungen mängelfrei gezogenen Schlüsse (US 3 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[6] Die von der Beschwerde in diesem Kontext vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (d er Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 4. D eren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen, dem beim Transport benützten Versteck (US 1, 3, 7: im Fahrzeug des Bruders des Beschwerdeführers), der Menge und der Qualität des tatverfangenen Kokains, dem damit verbundenen Risiko und dem erkennbaren Bestreben nach Aufbesserung des Lebensunterhalts (US 8 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[7] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es mit dem Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten und der Behauptung des Fehlens von „brauchbaren Beweisergebnissen“ nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken ( RIS Justiz RS0099674) .

[8] Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) betrachtet macht die Beschwerde zudem nicht klar, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung zur vermissten Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten und der Kreditkarte des Beschwerdeführers gehindert war (RIS Justiz RS0115823).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*:

[9] Auch diese versucht bloß, den Erwägungen der Tatrichter eine eigenständige Bewertung der Verantwortung der Angeklagten, der Tatumstände sowie der Umstände der Festnahme der Angeklagten entgegenzustellen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5 dritter und vierter Fall) aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0119089, RS0108609).

[10] Der im Rechtsmittel (ON 64 S 2) nominell angeführte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO blieb unausgeführt, sodass darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit begründenden Umständen nicht weiter einzugehen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116879).

[11] Soweit die Beschwerde vorbringt, zu II/ würden Feststellungen zu einer tatsächlichen Überlassung von Suchtgift durch die Angeklagten fehlen (der Sache nach Z 10), erklärt sie nicht, weshalb dies für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Vorbereitung von Suchtgifthandel im Sinn des § 28 SMG erforderlich sein sollte (RIS Justiz RS0116569, RS0116565, RS0113820; zum erforderlichen [erweiterten] Vorsatz auf In-Verkehr-Setzen im Sinn des § 28 SMG siehe die Feststellungen US 4).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise