JudikaturOGH

11Os118/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juni 2023, GZ 14 Hv 25/23v 111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (3) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, daher gekürzt wiedergegeben – in G* vorschriftswidrig Suchtgift

1) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Ende 2021 bis 12. Oktober 2022 insgesamt mindestens 1.300 Gramm Heroin (195 Gramm Heroinbase) und 2.500 Gramm Kokain (1.875 Gramm Kokainbase) an eine Reihe von Abnehmern größtenteils gewinnbringend veräußerte, teilweise auch unentgeltlich überließ.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft – ohne ein Begründungsdefizit darzutun und ohne Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 ff – vgl RIS Justiz RS01193790) – bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO), indem sie die in Verkehr gesetzten Mengen an Cocain anzweifelt. Dergestalt spricht sie schon deshalb keine entscheidende Tatsache an, weil der Angeklagte nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen insgesamt jedenfalls eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge (nämlich 195 Gramm Heroinbase) in Verkehr gesetzt hat (US 10; RIS Justiz RS0099497).

[5] Indem die Beschwerde die Annahme eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG zusätzlich zu dem von ihr nicht in Frage gestellten Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG einfordert, wird sie nicht zum Vorteil ausgeführt ( Ratz , WK StPO § 282 Rz 15 f; vgl RIS Justiz RS0117640 [T3, T4]; vgl im Übrigen RIS Justiz RS0087874).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise