3Ob192/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K*, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. G*, 2. Mag. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Günter Novak Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. August 2023, GZ 4 R 122/23b 34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 228 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (RS0039109). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte sich des dem Kläger zustehenden Rechts oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt und Zweifel darüber möglich sind (RS0039096 [T13]). So begründen etwa eine in der Ausstellung von Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen ein Feststellungsinteresse (RS0038974 [T3]). Das Bestehen eines rechtlichen Interesses richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, denen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]).
[2] 2. Die Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin durch die Vorinstanzen stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:
[3] 2.1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042555 [T2]). Die Auslegung der vorprozessualen Korrespondenz durch das Berufungsgericht dahin, dass sich beide Beklagten (also nicht bloß die Zweitbeklagte) im Zusammenhang mit der von der Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten geltend gemachten, von diesem zwar im Prozess nicht bestrittenen, aber dennoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht beglichenen Honorarforderung – insbesondere durch den Einwand, die von ihnen für die Klägerin und deren Ehemann erbrachten Leistungen würden jene der Klägerin bei weitem übersteigen – eines von der Klägerin erteilten Vertretungsauftrags berühmt hätten, aus dem eine Honorar (gegen )forderung gegen diese resultieren könnte, ist nicht zu beanstanden.
[4] 2.2. Dass der Erstbeklagte in erster Instanz mehrfach erklärte, kein Honorar von der Klägerin zu verlangen, konnte das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht beseitigen, weil es dennoch denkbar gewesen wäre, dass er künftig mit einer ihm allenfalls von der Zweitbeklagten zum Inkasso zedierten (angeblichen) Forderung gegen die Honorarforderung der Klägerin aufrechnet.
[5] 2.3. Auf die weiters relevierte Rechtsfrage, ob die Klägerin im Fall einer künftigen Einklagung einer Honorarforderung durch die Beklagten aus standesrechtlicher Sicht Verjährung einwenden dürfte, kommt es hier nicht an. Im – bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch denkmöglichen – Fall einer Aufrechnung des Erstbeklagten mit einer (ihm allenfalls von der Zweitbeklagten zedierten) Honorarforderung aus dem angeblichen Auftrag der Klägerin hätte diese nämlich die Verjährung der Gegenforderung nicht erfolgreich einwenden können, weil sie im Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, zweifellos noch nicht eingetreten sein konnte (vgl RS0034016 [T6]).