Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 BL 33/23i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).
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