Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2023, GZ 26 Hv 47/23z 28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * E* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 22. November 2022 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie, mehrere im angefochtenen Urteil namentlich genannte Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Vorführung gemäß § 46 SPG idF BGBl I 1997/12, zu hindern versucht, indem er (unter anderem) gezielt gegen die Beamten schlug und trat, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge nimmt mit ihrem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS Justiz RS0119370). Die von ihr übergangenen Verweise auf eine „Betrachtung des äußeren Tatgeschehens“, insbesondere das Tragen von Uniformen durch die Polizeibeamten und das festgestellte (US 4 f) Erklären des Einschreitens durch den einsatzleitenden Polizeibeamten (US 8), begegnen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen keinen Bedenken (vgl RIS Justiz RS0116882).
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert einen Feststellungsmangel zu Rechtfertigungsgründen (nach § 3 Abs 1 oder § 269 Abs 4 StGB), indem sie auf die – von den Tatrichtern indes als unglaubhaft verworfene (US 8) – Verantwortung des Betroffenen verweist, die Polizeibeamten hätten ihn geschlagen und er habe sich lediglich verteidigen wollen. Damit bekämpft sie der Sache nach bloß die gegenteiligen Feststellungen zum Tathergang (US 5) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung (RIS Justiz RS0118580 [T24 und T25]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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