12Os86/23y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2023, GZ 29 Hv 41/23i 14, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt und geschmälert, indem er entgegen der ihm im Abschöpfungsverfahren AZ 9 S * des Bezirksgerichts K* nach § 210 Abs 1 Z 4 Insolvenzordnung auferlegten Verpflichtung, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge dem Treuhänder, nämlich dem KSV von 1870, gegenüber zu verheimlichen, verschwieg, und zwar
1./ vom 28. März 2021 bis zum 7. Juli 2022 Bezüge aus seiner Tätigkeit aus dem Reinigungsgewerbe in der Gesamthöhe von 95.180 Euro, wobei er diese Einkünfte zur Verheimlichung auf ein Bankkonto seiner Ehegattin überweisen ließ, und
2./ vom 30. August 2022 bis zum 26. Dezember 2022 Bezüge aus der Tätigkeit des ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Reinigungsunternehmens RL * in einer nicht näher feststellbaren Höhe, wobei er diese Einkünfte zur Verheimlichung auf ein Bankkonto seines Vaters überweisen ließ.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen war der Angeklagte Schuldner mehrerer Gläubiger (US 7).
[5] Aus welchem Grund der Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB darüber hinaus die Angabe der genauen Anzahl und die namentliche Bezeichnung der Gläubiger im Urteil verlangen soll, erklärt die dies bloß unsubstantiiert behauptende Rechtsrüge nicht (vgl aber 14 Os 23/19t; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 156 Rz 1: „irgendein Gläubiger“).
[6] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert unter Berufung auf 14 Os 167/13k die verfehlte Nichtannahme von Versuchsstrafbarkeit (§ 15 StGB), weil ein tatsächlicher, bei einem (wie hier) insolvenzrechtlichen Abschöpfungsverfahren erst im Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens feststehender Befriedigungsausfall der Gläubiger nicht vorgelegen sei. Einen solchen hat der Schöffensenat aber ohnedies konstatiert, indem er darauf Bezug nahm, dass die Gläubiger „in weiterer Folge auf keine nennenswerten fortlaufenden Einkünfte des Angeklagten zugreifen konnten“ (US 6), solche bei den Verteilungen (§ 203 Abs 1 IO) also nicht zur Verfügung standen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.