8Ob98/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Pflegschaftssache der 1. mj P*, geboren * 2010 und 2. mj A*, geboren * 2012, beide vertreten durch die Mutter M*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters L*, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. Mai 2023, GZ 15 R 111/23h 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater gegenüber den beiden Kindern zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 680 EUR. Mit seinem Rekurs strebte der Vater die Festsetzung des monatlichen Unterhalts mit jeweils 480 EUR, in eventu die gänzliche Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das gegen diesen Beschluss gerichtete und als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[3] 1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36 fachen des monatlichen Unterhalts und ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, sodass keine Zusammenrechnung stattfindet (RIS Justiz RS0112656; RS0017257). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts demnach jeweils 24.480 EUR.
[4] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[5] 3. Da im vorliegenden Fall die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird deshalb beurteilen müssen, ob es die Eingabe angesichts der darin ohnehin enthaltenen Zulassungsbeschwerde als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorlegt oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (RS0109505).