9Ob34/23z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, vertreten durch den Erwachsenenschutzverein Vertretungsnetz Graz, Grazbachgasse 39, 8010 Graz, als besonderer Rechtsbeistand nach § 131 Abs 1 AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erwachsenenvertreterin S*, diese vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Mai 2023, GZ 2 R 78/23i 103, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin (der Mutter des Betroffenen) versagte Zustimmung zu der vom Betroffenen zunächst gewünschten, in der Folge jedenfalls nicht abgelehnten COVID 19 Impfung ersetzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrem Revisionsrekurs gelingt es der Erwachsenenvertreterin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Soweit der Revisionsrekurs sich inhaltlich gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737). Ob die Einholung weiterer Gutachten erforderlich ist, ist ebenfalls eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RS0043320).
[4] 2. Auf die Frage, ob es notorisch ist, dass die COVID 19 Impfung der österreichischen Bevölkerung zum Vorteil gereicht, kommt es nicht an und haben die Vorinstanzen ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht auch nicht darauf gestützt. Vielmehr hat das Erstgericht, gegründet auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Betroffene aufgrund seiner Grunderkrankung zu einer Personengruppe mit einem sehr hohen Risiko eines schweren bzw mit Komplikationen verbundenen Verlaufs bei Auftreten einer Coronainfektion gehört, zur Schaffung einer länger währenden Grundimmunität gegen SARS Covid 2 bei dem Betroffenen auch nach einer bereits erfolgten Infektion jedenfalls Corona Schutzimpfungen notwendig sind sowie dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Covid 19 zu Nebenwirkungen bzw Komplikationen kommt, die das Krankheitsbild des Betroffenen verschlechtern.
[5] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass davon ausgehend eine Impfung im Interesse des Betroffenen ist, weil die damit verbundenen Vorteile die zu erwartenden körperlichen und psychischen Belastungen und Risiken deutlich überwiegen, ist nicht zu beanstanden.
[6] 3. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.