JudikaturOGH

24Ds6/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Niederleitner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über den Einspruch und die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 (2 DV 8/19, DV 16/19, 2 DV 17/19, 2 DV 20/19, DV 13/20) 48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 24 Ds 6/21y, 24 Ds 7/21w anhängige Verfahren über den Einspruch und die Berufung der * wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit der Beschuldigten ergangenen (§ 35 DSt) Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung und das in dieser ergangene Erkenntnis in ihrer Abwesenheit richtet sich der Einspruch der Beschuldigten (§ 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt) vom 13. Dezember 2021, gegen das Erkenntnis selbst erhob sie am selben Tag Berufung. Über den Einspruch und die Berufung wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

[4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über den Einspruch und die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

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