JudikaturOGH

11Os86/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 4. Mai 2023, GZ 28 Hv 114/22s 70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in den frühen Morgenstunden des 13. August 2022 in I* * K* zu töten versucht, indem er K* – nach einer tätlichen Auseinandersetzung, im Zuge derer er K* zumindest einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und K* zu Boden gebracht hatte – mehrmals mit einem gesamt ca 30 cm langen Küchenmesser attackierte, wodurch * K* eine Stichverletzung am Hals links, Schnittverletzungen am Hinterkopf, an der Stirn links und am Oberarm links sowie Stich-/Schnittverletzungen am Hals vorne und ausgeprägt am linken Unterarm ellenseitig mit Verletzung von Muskelbäuchen und der Kleinfinger-Strecksehne sowie eine Knieprellung rechts mit Hautschürfung und eine Prellung des unteren Rückens mit Hautschürfungen erlitt.

[3] Die Geschworenen hatten die anklagekonform in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage 1 bejaht und die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage 1 (vgl die Fragen an die Geschworenen in der Beilagenmappe zum Protokoll über die Hauptverhandlung ON 69) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneint.

[4] Demzufolge blieben die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 und der Zusatzfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) sowie zahlreiche Eventualfragen zur Hauptfrage 1 und daran anknüpfende Zusatz- und Eventualfragen, so auch jene in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Eventualfrage 2), unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[6] Mit der bloßen Behauptung, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung habe sich „nicht ausreichend mit den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des § 87 StGB“ auseinandergesetzt, sodass den Geschworenen „die ausreichende Möglichkeit genommen war, klar zwischen den Tatbeständen des § 75 und des § 87 StGB zu unterscheiden“, verabsäumt die Instruktionsrüge (Z 8) eine prozessordnungskonforme Ausführung. Sie legt nämlich nicht dar, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (RIS Justiz RS0119071, RS0119549).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise