Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. * P* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Jänner 2023, GZ 23 Hv 8/22g 53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. * P* gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe „in L* von Mitte 2017 bis März 2019 in zahlreichen Fällen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und sich durch die wiederkehrende Begehung von (teils schweren) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, dass die Fa W*-GmbH [im Folgenden: W*] dem § 2 Abs 1a der Leistungsordnung des S* [im Folgenden: S*] entsprechende E Learning-Kurse für Zeitarbeitnehmer (mit Identitätsprüfung und Wissensüberprüfung) durchführe, die einen Zeitaufwand von 75 Übungseinheiten benötigen würden und in deren Zuge sie bei Wissensüberprüfungen die Identität der Teilnehmer überprüfe, bzw. durch die Vorgabe, es hätten Prüfungen mit Identitätsnachweis stattgefunden, wobei er teilweise falsche Urkunden oder falsche Beweismittel verwendete (in 6 Fällen Anmeldeunterlagen mit gefälschten Unterschriften der Kursteilnehmer, teilweise gefakte Zwischenüberprüfungen) Verfügungsberechtigte des S* zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von EURO 173.484,-- verleitet, wodurch der S* in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden am Vermögen geschädigt wurde“.
[2] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung (ON 52 S 30 f) in der Hauptverhandlung gestellter Anträge (ON 50 S 3 bis 5 und ON 52 S 23 bis 28) der Beschwerdeführerin auf Vernehmung folgender Personen als Zeugen:
* Wa*, Sachbearbeiterin beim S*, zum Beweis dafür, dass „das Erfordernis einer Abschlussprüfung inklusive Identitätsfeststellung des Prüflings ausdrücklich zwischen S* und Dr. P* erörtert wurde und der S* eine solche Prüfung mit Identitätsnachweis von der W* forderte“,
* Sc*, Mitarbeiterin des S*, zum Beweis dafür, dass „ab 2017 der Angeklagte massiv für die Einführung von E Learning-Kursen beim Vorstand des S* warb, dass es sich bei den beantragenden Personen aber hauptsächlich um Leute mit niedrigem Bildungsniveau handelte und zahlreiche Ausländer (Ungarn, Rumänen, Polen) unter den Auszubildenden waren, was bereits damals die Frage ausreichender Verständigung aufwarf“ sowie, „dass laut der vorliegenden Beschreibung des Kurses 'Arbeitsorganisation und Qualität' vergleichbare Kurse beim WIFI und BFI nur eine Kursdauer von einer Woche und nicht von 75 Stunden ausweisen“ und „dass zahlreiche befragte angebliche Absolventen nie einen solchen Kurs absolviert haben und nie wissentlich einen Förderungsantrag ausgefüllt und unterschrieben haben“,
Mag. * R*, Geschäftsführer des S*, zum Beweis dafür, dass „er die W* einmal um Zugang zum E Learning-Kurs 'Arbeitsorganisation und Qualität' ersuchte, der ihm auch zugesichert wurde, der ihm aber letztlich nie gewährt wurde“, sowie „zur Schadenshöhe“,
* D*, Vorstandsmitglied des S*, zum Beweis dafür, dass „er den Angeklagten ausdrücklich um einen Zugang zum Kurs 'Arbeitsorganisation und Qualität' ersuchte, den ihm der Angeklagte ebenso zusicherte, den er aber nie bekam“, weiters, „dass Dr. P* ihm direkt versicherte, dass die Abwicklung der Kurse inklusive korrekter Prüfungen und die Erfüllung der Fördererfordernisse eingehalten werden“,
Mag. * G*, Juristin beim S*, zum Beweis dafür, dass „Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen von Personen an den S* zur Abrechnung übermittelt wurden, die ihr gegenüber angaben, den Kurs nicht absolviert zu haben“ sowie, „dass diese auch als Juristin des S* über die Zusammensetzung der Ausbildungskosten der Kurse Auskunft geben kann, über die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten und zum verpflichtenden Erfordernis der Verpflichtung des Identitätsnachweises“,
Mag. * Ga*, Vorsitzende des Kontrollausschusses des S*, zum Beweis dafür, dass „der S* jedenfalls eine Präsenzprüfung oder eine Prüfung mit Feststellung der Identität des Prüflings gefordert hat und auf welche Weise der Angeklagte diese bewerkstelligen wollte“,
* H* und * K*, Geschäftsführer der he* GmbH (im Folgenden: he*), jeweils zum Beweis dafür, dass „nicht die he* von sich aus ein Angebot an Online-Fortbildung suchte, sondern vielmehr * Ho* an die he* herantrat und dieser das Angebot der W* betreffend Online-Fortbildung vermittelt hat, sohin wie der Kontakt zwischen beiden Unternehmen zustande gekommen ist, welcher Kurs der he* konkret empfohlen wurde und dass dieser maximal eine bis eineinhalb Stunden dauern würde“, ferner dass „die he* nicht informiert wurde über die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung von dem Arbeitskräfteüberlasser oder dem Zeitarbeitnehmer, sondern dass die he* der Meinung war, der Kurs sei freiwillig und für Arbeitnehmer und für die he* gratis und bei Nichtabsolvierung würden (weil dann auch keine Förderung gewährt würde) keine Kosten anfallen, sowie die he* hätte keine Arbeit damit“, weiters dass „die he* nicht informiert wurde, dass sie die Absolvierung der Kurse bei den Zeitarbeitnehmern einmahnen sollte und dass eine verpflichtende Präsenzprüfung erforderlich sei“, dass „nie eine Präsenzprüfung am Standort der he* vereinbart war oder gar stattgefunden hat, Mitarbeiter der he* nie in eine Identitätsprüfung im Zuge einer Prüfung involviert waren, dass die he* nie den direkten Kontakt mit dem S* hatte, mit der Abrechnung der Kurse nichts zu tun hatte und die Ausbildungsvereinbarungen, die von den Zeitarbeitnehmern unterschrieben wurden, an * Ho*, der als Mitarbeiter der W* wahrgenommen wurde, übergab“, dass „die he* keinen Vorteil dadurch erlangte, wenn ihre Zeitarbeitnehmer einen E Learning-Kurs absolvierten“ und „dass es nie ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Angeklagten gab“,
* Ho*, der gegenüber den Geschäftsführern der he* namens der W* aufgetreten sei und den Geschäftsführern * K* und * H* eine Arbeitssicherungsschulung durch den E Learning-Kurs Arbeitsorganisation und Qualität angeboten habe, „kann Angaben machen zu den Gesprächen mit den Geschäftsführern der he*, wie es überhaupt dazu kam, dass er den Kontakt zwischen W* und he* herstellte, was genau er diesen zu den Kursen und zu den Abrechnungsmodalitäten erläuterte, ob er jemals bei Prüfungen die Identität der Prüflinge kontrollierte, wie und auf wessen Geheiß die Förderanträge durch ihn von der he* an die W* weitergeleitet wurden, ob er nach der durch ihn erfolgten Kontaktherstellung zwischen he* und W* noch weitere Leistungen für einen der beiden Beteiligten erbrachte“,
* Har*, Absolvent des E Learning-Kurses „Arbeitsorganisation und Qualität“, zum Beweis dafür, dass „der Kurs in 8 Stunden absolviert werden konnte und nicht – wie aber verrechnet – einen Zeitaufwand von 75 Stunden für die Absolvierung benötigt wurde“ sowie dazu, „dass er für die Absolvierung des genannten Kurses keine Präsenzprüfung machen musste“,
* Ka*, dessen Teilnahme- und Prüfungsbestätigung von der W* zur Abrechnung der Förderung dem S* übermittelt worden sei, zum Beweis dafür, dass „er diesen von ihm angeblich absolvierten Kurs gar nicht gemacht hat und dass die Unterschrift auf den beim S* eingereichten Unterlagen nicht von ihm stammt“,
* Z*, * L* und * Has* jeweils zum Beweis dafür, dass „die Unterschrift auf den beim S* eingereichten Unterlagen nicht von ihm stammt“,
* F* und * B* jeweils zum Beweis dafür, dass er (sie) „den E Learning-Kurs zwar absolviert hat, jedoch ohne jemals eine Identitätsprüfung durchlaufen zu haben und ohne am Ende eine Prüfung zu absolvieren. Trotzdem wurde [sein/ihr] Kurs durch die W* an den S* zur Abrechnung vorgelegt“,
* Ke*, deren Teilnahme- und Prüfungsbestätigung von der W* zur Abrechnung der Förderung an den S* übermittelt worden sei, zum Beweis dafür, dass „sie den von der W* abgerechneten Kurs gar nicht absolviert hat und dass die Unterschrift auf den beim S* eingereichten Unterlagen nicht von ihr stammt“, sowie
* Ba*, Geschäftsführer eines weiteren Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens, „zu dem Versuch des Dr. * P* im Jahr 2018 (also während des hier vorliegenden Tatzeitraums) ihn zu einer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erwirkung der Anmeldung zu Onlinekursen durch seine Zeitarbeitnehmer zu überreden, wobei unter anderem Dr. * P* persönlich ihm unter Versprechen von Provisionsleistungen erklärt hat, dass man sich leicht Geld vom S* holen könne. […] Der Zeuge Ba* kann damit Beweis über das System und die Vorgehensweise von Dr. P* und vor allem über dessen eigene Aussage, dass die Mitarbeiter den Kurs gar nicht zu machen brauchen, weil eh von der zahlenden Partei, dem S*, keine Kontrollen durchgeführt würden, geben“.
[4] Soweit die Anträge darauf abzielten, dass der Angeklagte in seiner Funktion als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der W* die Erfüllung der Förderbedingungen des S* betreffend Aus- und Weiterbildungen in Form von E Learning (nämlich insbesondere die Durchführung einer Wissensabfrage, bei welcher die „Identität des zu Prüfenden einwandfrei festgestellt wird“) gegenüber Vertretern des S* zusicherte, konnte die Beweisaufnahme schon deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter – unzweifelhaft erkennbar (vgl US 4, wonach der Angeklagte einen dementsprechenden Prozessablauf erarbeitete und dem S* übermittelte) – von einer solchen Zusage ohnehin ausgingen (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO).
Zur Erheblichkeit der übrigen Beweisthemen sei festgehalten:
[5] Tatbestandsmäßigkeit nach § 146 StGB erfordert, dass der Täter eine (für die schädigende Vermögensverfügung kausale) Täuschung mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz vornimmt ( Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 111 ff mwN).
[6] Nach der – durch keines der angesprochenen Beweisthemen infrage gestellten – Überzeugung des Schöffengerichts wurden sämtliche vom Anklagevorwurf umfassten (als selbstschädigende Vermögensverfügung in Betracht kommenden) Zahlungen des S* aufgrund von (diesem seitens der W* übermittelten) Ausbildungsvereinbarungen (samt Rechnungslegung vorab) geleistet, bevor die jeweils bedungene Gegenleistung (der W*) vereinbarungsgemäß erbracht werden sollte (US 5 f). Auch bezüglich des der he* vermittelten E Learning-Kurses „Arbeitsorganisation und Qualität“ wurde die administrative Abwicklung (einschließlich Kursanmeldungen, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, Rechnungslegung und Einbuchung sowie Freischaltung von Kursen) von Mitarbeitern der W* und nicht vom Angeklagten selbst durchgeführt (US 5 f). Dass dieser in sechs Fällen falsche Urkunden oder Beweismittel (Anmeldeunterlagen mit gefälschten Unterschriften der Kursteilnehmer bzw gefälschte Zwischenüberprüfungen) hergestellt oder verwendet hätte, konnte nicht festgestellt werden (US 7).
[7] Hiervon ausgehend (vgl RIS-Justiz RS0099721 und Ratz , WK StPO § 281 Rz 342) ließen die Beweisanträge, die sich nicht deutlich und bestimmt auf eine tatbestandsmäßige Täuschung durch den Angeklagten (etwa im Sinn einer diesbezüglichen Verabredung mit dem im Auftrag und namens der W* bei der he* als Vermittler auftretenden selbständigen Bildungsberater * Ho* [vgl US 5] oder einer entsprechenden Instruktion der für die administrative Abwicklung des Kurses einschließlich Anmeldungen, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, Rechnungslegung und Einbuchung sowie Freischaltung zuständigen [vgl US 4 f] Mitarbeiter der W* – vgl § 12 StGB) bezogen, den erforderlichen (RIS-Justiz RS0118444) Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage vermissen.
[8] Gründet das Gericht (wie hier) einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde notwendig, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) – oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 – zu bekämpfen (RIS Justiz RS0127315 [T4]).
[9] Die Mängelrüge ficht (nur) die – ihrer Ansicht nach (siehe dazu aber die Ausführungen zur Verfahrensrüge) – zur Verneinung einer „Täuschungshandlung“ des Angeklagten im Sinn einer Zusicherung von Präsenzprüfungen mit Identitätsnachweis getroffenen Feststellungen als „unvollständig“ (Z 5 zweiter Fall) an.
[10] Damit betrifft sie schon insoweit keine entscheidende Tatsache, als die von ihr unbekämpft gebliebenen (und auch nicht erfolgreich aus Z 4 bekämpften) Negativfeststellungen zum Schädigungs- und zum Bereicherungsvorsatz (US 9) den angestrebten Schuldspruch von vornherein ausschließen (vgl RIS Justiz RS0130509; 11 Os 34/17k).
[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12] Mit der (angemeldeten – ON 52 S 32) Berufung war ebenso zu verfahren, enthält doch das angefochtene Urteil (schon) keinen der in § 283 Abs 1 StPO genannten Aussprüche.
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