9ObA61/23w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2023, GZ 10 Ra 30/23i 70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Entlassung des bei der Beklagten beschäftigt gewesenen Klägers vom 3. 10. 2019 wegen Arbeitsunfähigkeit bejaht, weil dieser im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung in einem Arbeitsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr einsetzbar, er somit am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig gewesen sei.
[2] Wenn der Kläger in der Zulassungsbegründung seiner außerordentlichen Revision nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO geltend macht, die Vorinstanzen hätten – in Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs – die Voraussetzungen für den Entlassungsausspruch nicht abgestellt auf den Zeitpunkt des Entlassungsausspruchs geprüft, so ist dies unrichtig. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass beim Kläger zum „jetzigen Zeitpunkt“ keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege.
[3] Das Erstgericht stellte auch – vom Berufungsgericht übernommen – fest, dass dem Kläger aufgrund seiner schwerwiegenden neuropsychiatrischen Störungen die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Es lässt sich auch kein noch so niedrig formuliertes Leistungskalkül erstellen. Mit einer Besserung dieses Zustands ist keinesfalls zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern wird. Diese Einschätzung lag schon im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung im Oktober 2019 vor.
[4] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen (RS0107501).