4Ob176/23w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Faber, Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R* und 2. I*, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter K* R*, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Vaters Univ. Prof. Dr. A*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p 39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y 31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater übereinstimmend zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Z 8 lit a EO in Höhe von monatlich 365 EUR je Kind.
[2] Der Vater erhob einen ordentlichen Revisionsrekurs und verknüpfte ihn mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit des Beschlusses bis zur Erledigung seines Rechtsmittels auszusetzen bzw aufzuschieben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Einem Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung (ausgenommen einem außerordentlichen Revisionsrekurs) kann gemäß § 524 ZPO iVm §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO) aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (zu Voraussetzungen und Verfahren vgl König/Weber , Einstweilige Verfügungen 6 [2022] Rz 6.84).
[4] Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Erstgericht funktionell zuständig ( 2 Ob 295/05d ).