JudikaturOGH

1Ob145/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 71.860,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2023, GZ 14 R 64/23v 67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.

[1] Gemäß § 509 Abs 1 ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und auch sonst keine Gründe für eine Revisionsverhandlung erkennbar sind, besteht kein Anlass, im Sinn des § 509 Abs 2 ZPO ausnahmsweise eine solche Verhandlung anzuberaumen. Der diesbezügliche Antrag des Klägers, der nicht näher begründet ist, ist daher abzuweisen (RS0043679 [T5]; vgl RS0043689).

Zu II .

[2] Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung eine Schadenersatzzahlung von 71.860,29 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle seine zukünftigen Schäden aus einer rezidivierenden depressiven Störung und Anpassungsstörung, welche durch die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte als Dienstgeberin hervorgerufen worden sei, weil er in drei Besetzungsverfahren gesetzwidrig übergangen und ohne Takt- und Anstandsgefühl schikaniert worden sei.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zur Gänze ab.

[4] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger ausschließlich geltend, dass das erste Besetzungsverfahren rechtswidrig abgebrochen worden sei, obwohl er als in hohem Ausmaß geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei, und damit in seine Rechtssphäre eingegriffen worden sei.

[5] Allerdings hat er sich bereits in der Berufung nicht mehr auf den seiner Meinung nach rechtswidrigen „Abbruch“ des ersten Besetzungsverfahrens gestützt, worauf ihn das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch hingewiesen hat.

[6] Eine in zweiter Instanz – wenn auch nur in einem bestimmten Punkt – versäumte oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht erfolgreich nachgeholt werden (RS0043573 [insb T3, T13, T29, T31]).

[7] Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird zwar genannt, aber nicht konkret ausgeführt.

[8] Das Rechtsmittel des Klägers ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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