JudikaturOGH

1Ob122/23g – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagende Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon. Prof. Dr. Ha*, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 116.548,66 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2023, GZ 14 R 183/22t, 14 R 184/22i 63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenbestimmungsbeschlusses vom 8. September 2022 richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Mit dem Beschluss vom 8. 9. 2022 (ON 38) verpflichtete das Erstgericht den Kläger, der Zweitbeklagten Verfahrenskosten zu ersetzen. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig .

[3] Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RS0044233; vgl RS0044228; RS0053407).

[4] 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht überdies den Rekurs des Klägers gegen den „Beschluss“ des Erstgerichts vom 9. 9. 2023 (ON 39), mit dem es den Parteien mitteilte, dass der Akt aufgrund eines Richterwechsels unter einer neuen Aktenzahl geführt werde und digitalisiert worden sei, als unzulässig zurück.

[5] Insoweit zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist somit nicht zulässig .

[6] Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RS0106917). Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie – bei richtigem Verständnis – keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte (RS0106917 [T6]).

[7] Mit dem substratlosen Vorwurf, das Erstgericht habe die Beschlussform „missbraucht“, weckt der Kläger keine Bedenken an der im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehenden Beurteilung des Rekursgerichts, dass hier eine bloße Mitteilung des Erstgerichts vorliege, die irrig als „Beschluss“ bezeichnet wurde. Inwiefern der Kläger durch die Mitteilung in formeller oder materieller Hinsicht beschwert sein soll, zeigt er nicht nachvollziehbar auf.

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