JudikaturOGH

1Ob43/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. W*, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Barbara Glöckner Volcic, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss vom 13. Juli 2023 wird in Rz 11 dahin berichtigt, dass es statt „Solange der Unterhaltsverpflichtete diesen Bildungsweg verfolgt …“ zu lauten hat: „Solange der Unterhalts berechtigte diesen Bildungsweg verfolgt …“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Z u 1.: Mit Beschluss vom 13. 7. 2023 hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückgewiesen und ihn zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin verpflichtet.

[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Die am 18. 7. 2023 eingebrachte weitere Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin ist daher zurückzuweisen (RS0041666; RS0100170).

[3] Zu 2.: Der offenkundige Schreibfehler in Rz 11 war von Amts wegen zu berichtigen.

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