JudikaturOGH

2Ob151/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 33.688,72 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 40.517,76 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2023, GZ 2 R 100/23y-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage des Umfangs der Bereinigungswirkung eines zwischen der Klägerin und einem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleichs über Ansprüche aufgrund einer Fehlbehandlung in der Krankenanstalt Z*, deren Rechtsträgerin die Beklagte ist.

[2] Die Vorinstanzen nahmen im Umfang der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüche eine solche Bereinigungswirkung an und wiesen das Klagebegehren insoweit ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:

[4] 1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt – von Fällen eine krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze abgesehen – in aller Regel keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RS0113785).

[5] 2. Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs erfasst in der Regel nur die den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannten oder für sie erkennbare Folgen, nicht aber damals nicht vorhersehbare weitere Beeinträchtigungen (RS0032429 [T2]). Auch ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen (RS0031031). Vom Vergleich umfasst sind damit zwar Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber solche, an die sie nicht denken konnten (vgl § 1389 Satz 2 ABGB; RS0032453).

[6] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Annahme einer die im Revisionsverfahren gegenständlichen Ansprüche der Klägerin umfassenden Bereinigungswirkung des Vergleichs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar, gingen doch sowohl der Haftpflichtversicherer als auch die von der Klägerin beigezogene Patientenvertretung übereinstimmend von der Vereinbarung eines „Pauschalschadenersatzbetrags“ aus.

[7] 4. Die außerordentliche Revision war damit zurückzuweisen.

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