JudikaturOGH

1Nc85/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 5/23x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).

[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengel dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

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