Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 16. Juni 2023, GZ 615 Hv 1/23w 67.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * S* und * A* je eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 10. März 2023 in W* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ (§ 12 erster Fall StGB) versucht, den von ihnen verfolgten * Ah* zu töten, indem * S* dem * A* zurief „Stich zu“, woraufhin Letzterer * Ah* mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm einen gezielten, 8 cm in den Körper eindringenden Stich unterhalb des linken Rippenbogens versetzte, der zu teilweisen Durchtrennungen der 9. und 10. linken Rippe und einem Durchstich der Milz mit Blutung in die Bauchhöhle führte.
[3] Dagegen richten sich die beiden jeweils auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*.
Deren Behandlung ist voranzustellen:
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a) des * S*, indem sie – jeweils mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen – ihre Einwände aus einer Bewertung der Aussagen des Opfers, des Zeugen J* sowie der beiden Angeklagten entwickelt und den Wahrspruch der Geschworenen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht.
[6] Gleiches gilt für die Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der mit dem Hinweis auf seine Verantwortung vorsätzliches Handeln in Abrede stellt.
[7] Soweit die Rüge des * S* überdies die Konstatierung der Vermummung des Beschwerdeführers bekämpft, wendet sie sich nicht gegen eine für die Lösung der Schuld oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 398 f).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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