14Os69/23p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten N* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 2023, GZ 35 Hv 36/22i-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/A/) und der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II/A/) sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I/B/), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/B/), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II/C/) und des Betrugs nach § 146 StGB (II/D) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 19. September 2022 in S*
I/A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem sie ein Messer gegen ihn richteten und ihn aufforderten, Kokain herauszugeben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu I/A/ lässt die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8 ff) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen, die Aussagen der Zeugen D*, * M*, * B*, * K* und * H* seien „als Begründung für [die] getroffenen Feststellungen […] unzureichend“, darin, teils unter selektiver Hervorhebung von Aussagepassagen (dazu aber RIS-Justiz RS0116504, RS0098471 [T2, T5]) für den Angeklagten N* günstige Schlüsse einzufordern. Solcherart bekämpft die Rüge aber bloß – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Dies gilt auch für die Behauptung, die zu I/A/ getroffenen Konstatierungen stünden „in Widerspruch“ zu den „zugrunde liegenden Zeugenaussagen“ (nominell Z 5 fünfter Fall). Denn damit wird der Sache nach erneut bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert, Aktenwidrigkeit im Sinn eines den Tatrichtern unterlaufenen Fehlzitats aber nicht dargetan (RIS-Justiz RS0099431 [T17]).
[7] Der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zufolge erachteten die Tatrichter „die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten“ (hinsichtlich des Angeklagten N* betreffend I/A/ und B/ sowie II/A/ und B/) als durch das Beweisverfahren widerlegt und die diesbezüglich „wiedergegebenen Versionen“ als „Schutzbehauptung“ (US 9), werteten diese Einlassung jedoch – rechtsrichtig (vgl RIS Justiz RS0090912, RS0090897 [T1]) und unmissverständlich – gerade nicht als erschwerend (vgl US 13).
[8] Die Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), durch die dargestellte Begründungspassage sei bei der Strafbemessung die fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten N* „zumindest mittelbar“ erschwerend gewertet worden, geht deshalb ins Leere.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.